Mittwoch, 8. April 2009

Origami und Urheberrecht


Die Zusage für den Pfau-Auftrag kam umgehend. Im darauf folgenden Telefonat wies Herr Deeg die Agentur allerdings darauf hin, dass er keine Rechte für die Verwendung des Yoshizawas Pfaus einräumen kann.

Das Urheberrecht ist eine komplizierte Sache. Nicht nur unter Faltern und Künstlern herrscht dabei Unsicherheit. Darf man ein Einverständnis der Nutzung annehmen, wenn ein Origamikünstler seine Modelle zur Nachfaltung mittels Faltanleitungen freigibt? Und was ist, wenn völlig andere Faltschritte am Ende zum selben Ergebnis führen? Ab wann liegt eine eigene Schöpfung vor, durch die man sich von einer Replik löst? Auf Nummer Sicher geht ein Auftraggeber nur, wenn er beim Künstler ein eigenes Werk bestellt.

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